Statuten

Aktualisiert und beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 14.08.2018

PDF: Statuten 2018 (1)

Unter dem Namen „Spielgruppe Sünneli Brugg Lauffohr“ besteht ein neutraler, gemeinnütziger. Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz in Brugg.

Die Spielgruppe ermöglicht den Kindern das regelmässige Spielen in einer Gruppe unter Leitung einer Bezugsperson.

Die Organe des Vereins sind.

  1. die Vollversammlung der Mitglieder
  2. der Vorstand (3 oder mehr Mitglieder)
  3. die Rechnungsrevisoren (2 Mitglieder oder 1 externe Person)

Vollmitglieder sind Einzelpersonen mit elterlicher Gewalt.

Die Vollversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  2. Abnahme der Jahresrechnung / Jahresbericht
  3. Beschlussfassung über Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden.
  4. Statutenänderung

Ist die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist die Vollversammlung beschlussfähig.
Ausnahme: Vereinsauflösung.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch die Präsidentin / den Präsidenten.

Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gegeben. Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.

Der Vorstand kann die Mitglieder zu aktiver Mitarbeit verpflichten (Lokalreinigung, allfällige Unterhaltsarbeiten, etc.).

Der Vorstand stellt die Spielgruppenleiterinnen und die Administratorin ein und beauftragt den externen Rechnungsrevisor.

1. August bis 31. Juli

Neue Mitglieder können jederzeit, sofern freie Plätze vorhanden sind, mittels Anmeldevertrag aufgenommen werden.

Aus organisatorischen Gründen und aus Rücksicht auf Ihr Kind, müssen die
Betreuungszeiten zwingend eingehalten werden.

Wird ein Kind zu früh gebracht oder verspätet abgeholt wird ein Zuschlag von Fr. 20.- pro Viertelstunde erhoben.

Der Betrag ist der Gruppenleiterin sofort bar zu bezahlen. Sollte keine Barzahlung erfolgen, wird der Betrag mit einem Zuschlag von Fr. 30.- in Rechnung gestellt.

Beispiel:
Spielgruppenende 11:30 Uhr:
wird das Kind erst nach 11:45 Uhr abgeholt muss einen Zuschlag von Fr. 20. erbracht werden.

Bei Krankheit darf das Kind nicht gebracht werden. Allergien und allfällige Empfindlichkeiten usw. müssen der Gruppenleiterin mitgeteilt werden.

Bei Erkrankung Ihres Kindes während der Betreuungszeit, werden die Eltern benachrichtigt, um das Kind schnell möglichst abzuholen.

Jeweils auf Ende eines Quartals mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen möglich.

Erfolgt der Austritt während eines Quartals, so ist der Beitrag für die laufende Periode noch zu bezahlen.

Der Vorstand kann in Rücksprache mit den Spielgruppenleiterinnen Kinder mit sofortiger Wirkung aus der Spielgruppe ausschliessen, wenn diese durch ihr Verhalten den geregelten Ablauf der Spielgruppe verunmöglichen oder andere Spielgruppenkinder sich bedroht fühlen.

Im Falle eines Ausschlusses erhält das entsprechende Mitglied den nicht beanspruchten Teil des bereits bezahlten Mitgliederbeitrages zurück, resp. ist zur Zahlung des noch geschuldeten Anteils verpflichtet.

Ein Rekursrecht gegen einen solchen Vorstandsentscheid besteht nicht.

Bei Krankheit der Spielgruppenleiterin oder anderen schwerwiegenden Gründen kann die Spielgruppenleiterin in Absprache mit dem Vorstand den Unterricht ausfallen lassen. Sie orientiert die Eltern mittels Rundtelefon. Bis zu 2 Halbtage pro Schuljahr können ersatzlos ausfallen.

Weitere Ausfälle werden nachgeholt, allenfalls auch durch eine andere Spielgruppenleiterin. Bei längerfristigem Ausfall der Spielgruppenleiterin durch Krankheit oder Unfall entscheidet der Vorstand darüber, ob der Unterricht durch eine andere Spielgruppenleiterin übernommen werden kann, oder ob die Mitglieder den anteilsmässigen Mitgliederbeitrag für die ausfallenden Stunden zurückbezahlt erhalten.

Die Beiträge sind monatsweise im Voraus zu begleichen.
Die Kopie des Dauerauftrags der Bank gilt als definitive Anmeldung.

Die Mitgliederbeiträge dienen zur reinen Kostendeckung. Der Verein haftet für seine Verpflichtung nur mit dem Vereinsvermögen.

Durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ist die jeweilige Bezugsperson gegen Schäden der Kinder an Dritten geschützt. Unfallversicherung ist Sache der Eltern.

Die Auflösung des Vereins kann durch 2/3 Mehrheit aller Vollmitglieder beschlossen werden. In diesem Fall fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein nach Wahl des Vorstandes.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen namentlich ZGB 60 bis 79.
Alle bisherigen Statuten verlieren ihre Gültigkeit.